Was aber geschieht nach einem Wildunfall? Oft handelt es sich um Rehe, Hirsche, Hasen oder Wildschweine. Genau die Tierchen also, die so oft in Deutschland festliche Tafeln erfreuen. Nun
wer ein Tier anfährt, darf es keinesfalls mitnehmen und sich die Überreste auf den Teller legen. Dies wäre genau genommen Wilderei gemäß § 292 StGB. Und das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Wen dies nicht schreckt, falls das Wild nach dem Unfall zu lange verletzt herumläuft, "verhitzt" es. Das Fleisch wäre also nicht mehr verwendbar. Man sollte sich also beeilen.
Also im Ernst, natürlich Unfallort sichern, Spuren sichern, Polizei oder Forstamt benachrichtigen lassen. Andernfalls weigert sich die Teilkaskoversicherung den Schaden zu übernehmen. Und der Förster kann das Tier von seinen Leiden erlösen. Tierfreunde wissen das. Gourmets aus oben genannten Gründen der "Verhitzung" sicherlich auch.
Und eine bittere Konsequenz für Tierfreunde aus den Versicherungsbedingungen: Da die Versicherung beim Ausweichen vor Kleintieren in der Regel nicht zahlt, sollte man sich überlegen, ob man ausweicht.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht