Alle Jahre wieder bringt das "Christkind" zur Pflege von geschäftlichen Kontakten ein kleines Weihnachtspräsent zu wichtigen Menschen für das geschäftliche Wohl des Unternehmens. Wer darf solche Geschenke zum Erhalt oder Beginn der Freundschaft erhalten? Wer macht sich durch Annahme oder Verschenken sogar strafbar?
Nicht erst seitlich der kürzlich ergangenen Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 3 KLs 620 Js 13113/06; WM Ticketgutschein Versendung durch die EnBW, Fall "Claassen") und den Lustreisen bei den kommunalen Energieversorgern ist die Frage in der juristischen und öffentlichen Diskussion.
Im öffentlichen Dienst ist die Thematik besonders kritisch, drohen doch dort leichter strafrechtliche Vorwürfe der Vorteilsgewährung oder Bestechung für den Schenker und Vorteilsnahme und Bestechlichkeit für den Beschenkten. Dabei gelten dort jedenfalls im Regelfall klare Regeln.
Korruption vorbeugen
In den meisten Verwaltungen ist nicht einmal eine "kleine Aufmerksamkeit" erlaubt. Vielmehr gibt es immer häufiger dienststelleninterne Regelungen (z.B. Anti-Korruptions-Konzept für die Stadt Bielefeld) mit genauen praktischen und rechtlichen Hinweisen. Bevor Sie als Unternehmer also Präsente verschicken, sollten Sie sich nach der Praxis in der jeweiligen Verwaltung erkundigen. Dienststellennützliche Präsente wie Kalender können zur Entlastung des Haushaltes nämlich ausnahmsweise erlaubt sein.
Die einschlägigen Beamtengesetze (z.B. § 70 Bundesbeamtengesetz) verbieten durchweg die Annahme sämtlicher unmittelbarer oder mittelbarer Vorteile, welche mit Bezug auf das Amt oder die Tätigkeit gewährt werden. Dies gilt ausnahmslos auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 TVöD und § 3 Abs. 3 S. 1 TV-L). Dort heißt es:
"(2) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen."
Dabei ist nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert, ein Vorteil (vgl. BGHSt 31, 264, 279). Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber keine Geringfügigkeitsgrenze bei der Gewährung von Vorteilen kennt.
Kugelschreiber, Kalender, Kleinigkeiten zum Fest
Geduldet, d.h. vom Dienstherrn in vielen Fällen stillschweigend genehmigt, werden lediglich kleine Aufmerksamkeiten/Massenwerbeartikel, wie Kalender, Taschenrechner oder Feuerzeuge von geringem Wert (ca. € 5 – € 15). Die Geschenke sind dem Dienstherrn aber in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Die Übergabe der Präsente an eine Vielzahl von Personen des unternehmerischen Umfeldes sollte mit einem freundlichen und offen übermittelten Weihnachtsanschreiben geschehen.
Nochmals: Jeder Verstoß gegen diese Prinzipien bringt Schenker und Beschenkten in die unerfreuliche Nähe eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der zuständigen Staatsanwaltschaft. Zudem drohen disziplinarische - bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen (Kündigung) sowie Schadensersatzansprüche.
Strafrechtliche Folgen und Kündigung droht
Bei Beschäftigten in der Privatwirtschaft hat sich aber noch nicht herumgesprochen, dass dort im geschäftlichen Verkehr ebenfalls Bestechungen von Angestellten und Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes nach § 299 Strafgesetzbuch für Schenker und Beschenkten strafbar sind. Erforderlich ist allerdings, dass die Gewährung des Geschenks (Vorteils) gegen eine unlautere Bevorzugung beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb geschieht. Geschützt wird insoweit der freie Wettbewerb. Einkäufer oder für die Auftragsvergabe verantwortlichen Mitarbeiter stehen aber schnell in dem Verdacht der Bevorzugung. Wie schon im Bereich des öffentlichen Dienstes ist das geringwertige, nach Möglichkeit offen überreichte, Geschenk als Ausnahme nicht strafbar. Allerdings ist in der Privatwirtschaft schon die Annahme und Gewährung einer wertvollen Flasche Champagner durchaus kritisch zu betrachten. Im Zweifelsfall sollte Rechtsrat eingeholt werden.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht drohen bei Korruptionsfällen Abmahnungen oder Kündigungen des Arbeitgebers sowie wiederum Schadensersatzforderungen. Dabei kann schon der Verdacht einer Straftat für eine fristlose Kündigung ausreichen (sog. Verdachtskündigung). Selbst ein späterer Freispruch in einem Strafverfahren bringt dabei den Job nicht wieder zurück. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht muss in jedem Fall mindestens mit einer Abmahnung gerechnet werden.
Schmiergelder nicht steuerlich absetzbar
Der Gesetzgeber hat der Korruption den Kampf auch auf steuerlicher Ebene angesagt. Dementsprechend hat er mit der Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 Einkommenssteuergesetz nicht nur den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug für korrumpierende Zuwendungen versagt, sondern in derartigen Fällen auch eine Mitteilungspflicht an die Staatsanwaltschaft/Ordnungsbehörde geschaffen (vgl. Die Behandlung von Vorteilszuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG, Leitfaden der OFD Düsseldorf, Stand: November 2004). Der verbreitete Irrglaube, man könne "Schmiergelder" steuerlich absetzen, trifft also nicht zu. Steuerlich abzugsfähig sind Weihnachtspräsente, die keine strafrechtliche Vorschrift verletzten, im übrigen ohnehin nur in einer Höhe bis zu 35 Euro pro Zuwendung.
Bedenken sollten Sie bekommen, wenn Ihnen Präsente heimlich, diskret oder zu Hause überreicht oder übersendet werden. Auch wertvolle Präsente sollten Sie kritisch sehen; auch ein teurer Wein, der neben dem Gaumen der eigenen Bedeutung schmeichelt, ist den Verlust des Arbeitsplatzes nicht wert.
Fazit: Wer schenkt und in liebevoller Erinnerung bleiben will, der wählt kleine geringwertige unternehmensbezogene (Werbeaufdruck) Aufmerksamkeiten und überreicht diese offen per Weihnachtspost oder persönlich dem Beschenkten.
Noch besser sind Weihnachtskarten, in denen dem Empfänger mitgeteilt wird, dass man anstelle von problematischen Weihnachtspräsenten einer bestimmten sozialen Organisation eine Spende zugewendet habe. Dabei kann unproblematisch auch der Wert der auf den Kartenempfänger entfallenden Teils der Gesamtspende genannt werden.
Beitrag von Rechtsanwalt Michael Felser, Brühl (www.felser.de) und Rechtsanwalt Dr. Karl-Christoph Bode, Fachanwalt für Strafrecht, Bergisch Gladbach (www.raetrompetter.de )
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