Was tun, wenn’s brennt?
Zu Weihnachten und Silvester wird allerorten gerne auf die Segnungen der Elektrizität verzichtet. Das Licht der Glühbirnen muss Kerzenschein und Wunderkerzen weichen. Nicht immer mit positiven Folgen:
Eine Frau hatte auf ihrem gefliesten Wohnzimmertisch eine Weihnachtskerze angezündet und war für eine viertel Stunde auf die Toilette gegangen. Währenddessen rutschte die Kerze aus dem Ständer, fiel vom Tisch und setzte die Wohnung in Brand. Nach Auffassung des Landgerichtes Hof liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor; bezieht es doch in die Entscheidung, ob ein Brand grob fahrlässig verursacht wurde, die Beschaffenheit des Brennkörpers mit ein. Da die Kerze in einem Ständer auf einem gefliesten Tische gestanden habe, sei, anders als bei Weihnachtsbäumen oder Adventskränzen, nicht die Gefahr gegeben, dass allein durch das Herabbrennen Zweige oder Weihnachtschmuck in Brand gesetzt werden können (Landgericht Hof, Urteil vom 17.02.2000, Az.: 13 O 471/99).
Den daraus entstandenen Schaden muss die Versicherung dann nicht ersetzen, wenn er vom Versicherten grob fahrlässig verursacht wurde. Dabei darf ein Christbaum grundsätzlich mit Wachskerzen geschmückt werden. Wendet der Versicherte im Umgang mit den Kerzen die erforderliche Sorgfalt an, ist ihm nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn der Baum sich dennoch entzündet. Unbeaufsichtigt ist es jedoch grob fahrlässig, die brennenden Kerzen 15 bis 20 Minuten allein in einem Raum zu las-sen. In diesem Fall, so das Amtsgericht Neunkirchen, muss die Versicherung für den Schaden nicht aufkommen (Amtsgericht Neun-kirchen, Urteil vom 06.02.1998,Az.: 3 U 22/97).
Anders beurteilten die Richter vom Oberlandesgericht Köln fol-genden Fall: Birgit M. liebte das Althergebrachte. Kerzen am Weihnachtsbaum mussten aus echtem Bienenwachs sein. Als am Heiligen Abend ihre Tochter Lisa nicht aufhören wollte zu quengeln, weil sie den neuen Puppenwagen unbedingt auf der Straße ausführen wollte, gab sie nach. Doch kaum draußen, die Kerzen hatte sie schlicht vergessen, brannte der Weihnachtsbaum samt Wohnung ab. Gut versichert? Die Versicherung wollte den Schaden auf jeden Fall nicht übernehmen. Birgit M. habe grob fahrlässig gehandelt. Doch die Richter vom Oberlandesgericht Düsseldorf - allesamt Mütter und Väter - sahen das anders! Die meinten, dass die Mutter im Weihnachts-Quengel-Stress Verständnis verdiene, ihr Verhalten darum nicht grob fahrlässig zu nennen sei (OLG Düsseldorf, Az.: 4 U 49/97).
Ebenso: Wer die Wohnung verlässt, ohne die Adventskranzkerzen zu löschen, handelt nicht unbedingt grob fahrlässig. Eine Frau wollte gerade die Kerzen auf dem Adventskranz auslöschen, als ihr zehnjähriger Sohn einen Streit anfing. Sie vergaß die Kerzen daraufhin und verließ die Wohnung. Die Richter entschieden, dass die Frau abgelenkt wurde und nicht grob fahrlässig gehandelt habe (OLG Oldenburg, Urteil vom 29.09.1992, Az.: 2 U 61/99).
Sex bei Kerzenschein erlaubt
Wer sich von seinem Partner zum Liebesspiel verführen lässt, handelt auch dann nicht leichtsinnig, wenn während der Zeit ein Adventskranz brennt. So beurteilte das Landgericht Mönchengladbach die Klage eines Paares, dem durch ein vorweihnachtliches Feuer ein Sachschaden in Höhe von 64.000 DM entstanden war.
Keine Wohnungsrenovierung vor Weihnachten
Wenn 14 Tage vor Weihnachten die Handwerker das Badezimmer, die Fenster und die Heizung in einer Mietswohnung erneuern wollen, dürfen sie auf Januar vertröstet werden. Auch wenn der Vermieter schon im Oktober mitgeteilt hatte, dass seine Installateure zur Adventszeit vorbeikämen. Doch das Amtsgericht Köln meinte: Den Weihnachtsbaum in einer Baustelle aufstellen zu müssen, das passe nicht zum Fest der Freude und des Friedens. Die Adventszeit sei eine besinnliche Zeit. Stille Nacht, heilige Nacht in Schutt und Heizungsasche, das ginge einfach nicht zusammen (AG Köln, Az.:215 C 293/93).
Feuerwerker aufgepasst
Verletzt ein 7-jähriges Kind beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein anderes Kind, so haften die Eltern für den entstandenen Schaden. Das Gericht sah in dem Verhalten der Eltern eine Verletzung der Aufsichtspflicht. In der Silvesternacht dürfen diese ihr Kind nicht aus den Augen lassen und müssen verhindern, dass Blindgänger gesucht und erneut gezündet werden (OLG Schleswig, Urteil vom 12.11.1998, Az.: 5 U 123/97).
Achtet der Gastgeber einer Silvesterparty nicht darauf, ob von einem Feuerwerkskörper, der von einem Gast gezündet wurde, noch weitere Gefahren ausgehen, so muss er im Falle eines Hausbrandes, einen Teil des entstandenen Schadens bezahlen. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar seiner minderjährigen Tochter erlaubt, eine Silvesterparty zu veranstalten. Ein Gast zündete dabei mehrere Feuerwerkskörper. Einer brannte nicht völlig ab und verursachte einen Hausbrand. Die Eltern verklagten den Gast. Die Richter des Oberlandesgerichts LG Köln verurteilten den Gast jedoch nur zur Zahlung von zwei Dritteln des Schadens. Den Rest sollten die Eltern selbst tragen. Da bekannt sei, dass nicht jeder einzelne Knall- oder Leuchtkörper explodiere, hätte auch die junge Gastgeberin darauf achten müssen, dass von den gezündeten Feuerwerkskörpern keine Gefahr ausgehe (OLG Köln, Az.: 11 U 126/99).
Schneeräumen – nicht überall
Nicht alle Radwege innerorts müssen bei Schnee- und Eisglätte umfassend geräumt und gestreut werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof auf die Klage eines Arbeitgebers hin, dessen Mitarbeiterin in der Stadt auf einem kombinierten Fuß- und Radweg bei Glatteis gestürzt war. Weil sie sich dabei schwer verletzt hatte, verlangte der Chef von der Stadtverwaltung Erstattung der während der Arbeitsunfähigkeit geleisteten Lohnfortzahlungen. Die Bundesrichter: Grundsätzlich, so die Richter, seien an die Räum- und Streupflicht der Kommunen auf Radwegen ähnliche Anforderungen zu stellen wie bei Straßen. Zu berücksichtigen seien dabei sowohl die Art und Wichtigkeit als auch die Gefährlichkeit des Verkehrsweges sowie die zu erwartende Verkehrsstärke. Doch selbst geräumten Wege erforderten von einem Nutzer eine erhöhte Aufmerksamkeit bzw. eine besonders vorsichtige Fahrweise. Niemand dürfte bei Glätte blind darauf vertrauen, Wege so gefahrlos wie im Sommer benutzen zu können. Denn der Winterdienst der Kommunen könne nicht das Ziel haben, "jedwede Gefahr des Ausgleitens für Fußgänger völlig auszuschließen. |